01.03.1997 · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge
Steuerliche Behandlung von Gleichstellungsgeldern
| Im vorliegenden Fall soll B 2 jedenfalls das Gleichstellungsgeld mit dem (zeitlich ungewissen) Tod von S erhalten. Weil jedoch auch noch die Möglichkeit besteht, daß der Sohn vor seinem Vater stirbt, handelt es sich bei der „Auflage" um eine Bedingung, deren Eintritt aufgeschoben ist (sog. aufschiebende Bedingung). Die Steuerpflicht des B 2 tritt deshalb mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses - also dem Tod des S - ein (vgl. allgemein § 9 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG). |
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