· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Keine Begünstigung von Grundstücken bei Nutzungsüberlassung an Dritte
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Eine teleologische Reduktion oder Erweiterung der Tatbestandsmerkmale der §§ 13a , 13b ErbStG i. d. F. des ErbStRG kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Vorschriften ansonsten verfassungswidrig wären. Die Wirkung der vom BVerfG mit Urteil vom 17.12.14 (1 BvL 21/12 ) angeordneten Weitergeltung darf nicht unterlaufen werden ‒ wie der BFH jüngst am 2.12.20 klargestellt hat. |
Sachverhalt
Im Jahr 2000 errichtete A mit seinen beiden Neffen, den Klägern, eine GmbH. Die beiden Kläger leisteten eine Stammeinlage von jeweils 37.150 EUR, A eine von lediglich 700 EUR. Die Kläger wurden zu Geschäftsführern bestellt. Am 2.1.01 übertrug A den Geschäftsbetrieb seines Einzelunternehmens an die GmbH, die das Unternehmen fortführte. Die nicht mitübertragenen Betriebsgrundstücke verpachtete A der GmbH und führte sein Einzelunternehmen sodann als Betriebsverpachtung im Ganzen fort. Mit Vertrag vom 30.7.12 übertrug A den Klägern die Grundstücke gegen eine lebenslange Versorgungsrente. Die Kläger setzten die Verpachtung der Grundstücke an die GmbH fort. Im Jahr 2013 verstarb A. Die Kläger erhielten im Wege des Vermächtnisses sowohl das Verpachtungsunternehmen als auch den Geschäftsanteil des A an der GmbH zu je hälftigem Miteigentum.
Nach Ansicht der Kläger waren die Grundstücke begünstigtes Verwaltungsvermögen. Das FA sah dies anders. Das FG Baden-Württemberg (15.5.18, 11 K 3401/16) wies die Klage ab. Das Betriebsvermögen habe zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen, nämlich aus Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücken i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG a. F. bestanden.
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