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  • 01.11.1996 · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Vorschenkungen und das neue Erbschaftsteuerrecht

    | Die Rechtsprechung mußte sich schon mehrfach mit den Rechtsfolgen der Zusammenrechnung mit früheren Erwerben beschäftigen, z.B. als das ErbStG 1974 das ErbStG 1959 ablöste. Der hierzu ergangene Beschluß des BVerfG (v. 26.2.93 2 BvR 1288/89 HFR 93, 329) und die Entscheidungen des BFH (v. 31.5.89 II R 110/87 BStBl II, 733; v. 17.4.91 II R 121/88 BStBl II, 522; BFH BStBl 77 II, 664 und 85 II, 710) sorgten für reichlich Stoff in Fachzeitschriften und Kommentaren. Die Finanzverwaltung beschränkte sich auf den lapidaren Satz: „In die Zusammenrechnung sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor 1974 einzubeziehen" (Ländererlaß v. 20.12.74 und v. 10.3.76 BStBl 75 I, 42; 76 I, 145). Sie brauchte sich auch nicht allzuviel Mühe zu machen, denn das BVerfG erklärte in seinem Beschluß, daß die durch eine Anrechnung von Vorerwerben aus der Zeit vor der Gesetzesänderung bewirkte Erhöhung der steuerlichen Belastung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Mit der Neuformulierung des § 14 ErbStG soll nun der Streit um das Verfahren der Zusammenrechnung und die Anrechnung der Steuer auf den Ersterwerb beendet werden. |