07.01.2009 | Vorweggenommene Erbfolge
Vorsicht Falle: Nießbrauchsvorbehalt am Grundstück bei einer Betriebsaufspaltung
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
Mit Urteil vom 20.6.07 hat das Niedersächsische FG (Niedersächsisches FG 20.6.07, 2 K 562/05, Rev. eingelegt, Az. BFH: X R 26/07, Abruf-Nr. 080942) entschieden, dass Steuerpflichtige, die Anteile am Betriebsunternehmen und das Betriebsgrundstück unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder übertragen, die Betriebsaufspaltung beenden, wenn der Übertragende sich den Nießbrauch am Grundstück vorbehält. Folge ist die Betriebsaufgabe und damit die Aufdeckung der stillen Reserven.
1. Sachverhalt
Die Klägerin K vermietete ein Grundstück mit Produktionshalle an eine GmbH, deren alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin sie war (Betriebsaufspaltung). Im Jahre 2003 übertrug K das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich jeweils zur Hälfte auf ihren Sohn und ihre Tochter. Gleichzeitig behielt sie sich auf Lebenszeit ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor. Gemäß § 7 des Übertragungsvertrags waren die beiden Kinder verpflichtet, das Grundstück bei
- Verfügung über das Grundstück,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kinder,
- einem Versterben der Kinder vor der Klägerin und bei
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz
auf Verlangen der K zurückzuübertragen. Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbanspruchs bewilligten die Kinder zugunsten dieser eine Auflassungsvormerkung sowie die Eintragung im Grundbuch im Rang nach dem bestellten Nießbrauch. K vermietete das Grundstück in Ausübung des Nießbrauchsrechts auch nach der Eigentumsübertragung an ihre Kinder weiterhin an die GmbH.
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