· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Vorsicht bei Vorbehaltsnießbrauchsschenkungen im Zusammenhang mit Betriebsaufspaltungen
von RA StB Dr. Thomas Stein, FA StR, Ulm
| Als Grundregel für Übertragungsvorgänge betrieblichen Vermögens sieht § 6 Abs. 3 EStG trotz des Rechtsträgerwechsels eine Buchwertfortführung vor. Wenn allerdings Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird, muss den Voraussetzungen der Buchwertfortführung eine gesteigerte Beachtung geschenkt werden, gerade wenn beim Übertragenden eine Betriebsaufspaltung besteht. |
1. Aktueller Aufhänger: Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit
Aktueller Aufhänger ist, dass der X. Senat des BFH jüngst bekräftigte, die Übertragung eines Betriebs i. S. des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG setze die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit durch den Übertragenden voraus (BFH 25.1.17, X R 59/14, DStR 17, 1308; siehe auch Brüggemann, ErbBstg 17, 162 ff.). Einzige Ausnahme sei die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit“ entnimmt der BFH einer Parallelwertung zu § 16 EStG. Folglich wurde bei einer Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch das Tatbestandsmerkmal verneint. Vor dem Hintergrund der insoweit gefestigten Rechtsprechung des BFH ist ein Blick auf andere Fälle angezeigt, bei denen die Buchwertneutralität der Übertragung aus anderen Gründen ebenfalls infrage gestellt wird.
2. Betriebsaufspaltung mit Einzelbesitzunternehmen
In der Konstellation der Betriebsaufspaltung mit einem Besitzeinzelunternehmen hält der die Betriebs-GmbH beherrschende Gesellschafter die an die Betriebs-GmbH überlassene wesentliche Betriebsgrundlage in seinem Alleineigentum. Die Betriebsaufspaltung führt zur Begründung eines gewerblichen Besitzunternehmens. Infolgedessen werden durch das Besitzunternehmen gewerbliche statt Vermietungseinkünfte erzielt.
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