07.02.2008 | Vorweggenommene Erbfolge
Wiederkehrende Leistungen und Bezüge ab 2008 – denkbare Gestaltungsalternativen
Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen aus Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist seit dem 1.1.08 erheblich eingeschränkt worden. Grundsätzlich möglich bleibt er bei der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils aus einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit (siehe hierzu die kritischen Anmerkungen von Spiegelberger, DStR 07, 1277). Bei der Übertragung landwirtschaftlichen Vermögens kann der auf die Altenteilerwohnung entfallende Anteil an den Versorgungsleistungen – entgegen zuerst geäußerter Absichten – nun doch weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.
Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Versorgungsleistungen ist hingegen nur noch möglich, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine GmbH-Beteiligung von mindestens 50 % überträgt und der Übernehmer seinerseits Geschäftsführer wird.
Praxishinweis |
Auch die Übertragung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil gegen Versorgungsleistungen müsste möglich sein. Dafür spricht jedenfalls zum einen, dass § 6 Abs. 3 EStG die Teilanteilsübertragung begünstigt. Zum anderen, dass auch bei der GmbH nicht die Übertragung des gesamten Anteils unabdingbare Voraussetzung ist. |
1. Voraussetzungen für die Anerkennung von Versorgungsleistungen
Soweit diese Übertragungsvarianten in Frage kommen, richtet sich die Anerkennung der Versorgungsleistungen weiterhin nach den im BMF-Schreiben vom 16.9.04 (ErbBstg 04, 283, Abruf-Nr. 042790; DStR 04, 1696) für diese Vermögenswerte dargelegten Grundsätzen. Es ist aber zu erwarten, dass das Schreiben aufgrund der geänderten Rechtslage in absehbarer Zeit erneut überarbeitet und an die Rechtsänderungen angepasst werden wird.
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