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  • 01.11.2001 · Fachbeitrag · Wahlvermächtnis

    Was ist der Zuwendungsgegenstand?

    | Ein Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 12 ErbStG zu bewerten (BFH 6.6.01, II R 14/00, DStR 01, 1750). (Abruf-Nr. 011237) |