01.11.2006 | Wiederkehrende Bezüge
Ertragsanteil bei verrenteter Lebensversicherung
Bezieht der Steuerpflichtige aufgrund eines Rentenversicherungsvertrags gegen Einmalbeitrag auf Lebenszeit sowohl eine garantierte „Grundrente“ als auch eine nicht garantierte „Bonusrente aus der Überschussbeteiligung“, so sind beide Bestandteile der wiederkehrenden Bezüge einheitlich zu beurteilen. Trotz der – durch die fehlende Gleichmäßigkeit der Leistungen bedingten – Nichterfüllung des Leibrentenbegriffs sind diese Bezüge lediglich mit ihrem Ertrags- bzw. Zinsanteil der Besteuerung zu unterwerfen (BFH 20.6.06, X R 3/06, Abruf-Nr. 062454). |
Sachverhalt
Der Kläger schloss mit einer Lebensversicherung (L-AG) einen Vertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbeitrags. Die L-AG verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung eines festen monatlichen Betrags zzgl. einer nicht garantierten Bonusrente aus der Überschussbeteiligung bis an das Lebensende des Klägers, mindestens aber für die Dauer von 20 Jahren.
Der Kläger finanzierte den Einmalbeitrag in voller Höhe durch ein Bankdarlehen. Die Zinsen für die gesamte Laufzeit entrichtete der Kläger im Streitjahr (abgezinst) im Voraus. In der ESt-Erklärung machte er bei seinen Einkünften aus der „Leibrente“ einen Werbungskostenüberschuss geltend. Das FA lehnte dies ab, weil es an der Absicht zur Erzielung eines Totalüberschusses gefehlt habe. Das FG gab der Klage statt (EFG 06, 741).
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Der Kläger hatte nicht die Absicht, mit den Einkünften aus der Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag einen (Total-)Überschuss der steuerbaren und steuerpflichtigen Renteneinnahmen über die voraussichtlichen Werbungskosten zu erzielen.
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