01.08.2006 | Wiederkehrende Leistungen
Generationennachfolge-Verbund
Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe auf Grund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind nur dann beim Empfänger als Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn er zum Generationennachfolge-Verbund gehört. Personen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben, gehören nicht zum Generationennachfolge-Verbund (BFH 7.3.06, X R 12/05, Abruf-Nr. 061759). |
Sachverhalt
Die Klägerin verzichtete gegenüber ihrem Vater (V) auf ihren Pflichtteil und erklärte, vollständig abgefunden worden zu sein. Zwei Jahre danach fing V an, die Klägerin mit monatlichen Zuwendungen, die als Unterhaltsleistungen schenkungsteuerlich nicht erfasst wurden, zu unterstützen. Einige Jahre später verstarb V. Er hatte testamentarisch angeordnet, dass M, seine Ehefrau und Stiefmutter der Klägerin, der Klägerin weiterhin monatliche Zuwendungen leisten soll. Als M verstarb, wurde sie von ihrer Tochter (T) beerbt, die seitdem monatliche Zahlungen an die Klägerin leistet. Das FA berücksichtigte diese Zahlungen bei der Klägerin als sonstige Einkünfte. Das FG (EFG 05, 1053) folgte der Klägerin und setzte die monatlichen Zahlungen nicht als sonstige Einkünfte an.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist unbegründet. Die monatlichen Zuwendungen an die Klägerin sind keine sonstigen Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 EStG, sondern nicht steuerbare Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 EStG). Nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen als sonstige Einkünfte steuerbar. Werden die Bezüge jedoch freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt, sind diese beim Bezieher nicht als wiederkehrende Leistungen steuerbar und beim Zahlenden nicht als Sonderausgaben abziehbar. Der BFH hat wiederholt darauf abgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung – z.B. in einem Vermächtnis – haben, sofern der überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling des Testators statt seines gesetzlichen Erbteils aus Gründen der Erhaltung des Familienvermögens
- lediglich Versorgungsleistungen aus dem Vermögen erhält und
- es sich nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt.
Im Streitfall haben die Zuwendungen der T an die Klägerin ihren Entstehungsgrund nicht in der letztwilligen Verfügung des Erblassers. Mit dem Vermächtnis war ausschließlich M beschwert. Nur sie sollte nach dem Willen des V monatliche Zuwendungen an die Klägerin bezahlen. Als Erbeserbin hätte T allenfalls dann die testamentarische Verpflichtung erfvüllen müssen, wenn das Vermächtnis bis zum Tod der M aufschiebend bedingt/befristet (§ 2177 BGB) oder erst bei ihrem Tod fällig (§ 2181 BGB) gewesen wäre.
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