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  • 01.05.2007 | Wiederkehrende Leistungen

    Übergabe von Geldvermögen zur Schuldentilgung

    Der BFH hat am 1.3.05 (ErbBstg 05, 210, Abruf-Nr. 051951) entschieden, dass anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begründet werden kann, wenn dieses Vermögen vom Übernehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen finanziert worden war. Dieses Urteil ist über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (BMF 19.1.07, IV C 8 – S 2255 – 2/07, Abruf-Nr. 070781).  

     

    Der Abzug privater Schuldzinsen wurde bereits 1974 gestrichen. Mit der Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen des Übernehmers in Form einer dauernden Last würde der private Schuldzinsenabzug für einige Steuerpflichtige wieder eingeführt. Darüber hinaus sind ersparte Aufwendungen, wie ersparte Zinsen, nach dem BMF-Schreiben vom 16.9.04 (BStBl I, 922, Tz. 21), nicht als Erträge des übergebenen Vermögens anzusehen. 

     

    Praxishinweis

    Im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann der Übernehmer die geleisteten Versorgungsleistungen in voller Höhe oder in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehen. Der Empfänger muss die erhaltenen Versorgungsleistungen gemäß § 22 EStG versteuern, soweit der Verpflichtete die Leistungen als Sonderausgaben abziehen kann (Korrespondenzprinzip). Der Sonderausgabenabzug in voller Höhe setzt voraus, dass 

    • eine ihrer Art nach existenzsichernde Wirtschaftseinheit übertragen wird,
    • die Vermögensübergabe unentgeltlich ist,
    • sich die Leistungen subjektiv nicht entsprechen,
    • die Leistungen abänderbar sind und
    • die erzielbaren Nettoerträge aus dem übertragenen Vermögen ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu bezahlen.