02.07.2009 | Zeitpunkt der Schenkung
Wertlose Forderung mit Besserungsabrede: Schenkung erfolgt erst mit Eintritt der Besserung
von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA Erbrecht, Paderborn
Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist (BFH 21.4.09, II R 57/07, Abruf-Nr. 091924). |
Sachverhalt
Die Klägerinnen sind Schwestern. Sie schlossen sich durch Vertrag vom 29.12.92 mit ihren Eltern zu einer GbR zusammen, deren Zweck im Halten und Verwalten von Vermögen bestand. Am Vermögen der GbR waren die Klägerinnen zunächst zu je 33 % und beide Elternteile zu je 0,5 % beteiligt. Die Eltern sind 1995 ausgeschieden. Bei Gründung der GbR brachten die Eltern ihre damals wertlosen Geschäftsanteile an einer GmbH sowie mit Wirkung zum 31.12.92 zusätzlich eine gegen die GmbH gerichtete Forderung i.H. von 2,5 Mio. DM ein. Hinsichtlich der Forderung lag ein Verzicht mit Besserungsschein vor. Die Besserung trat Ende 1997 ein. Der GbR wurde zum 31.12.97 der Forderungsbetrag zuzüglich Zinsen gutgeschrieben - insgesamt 4,1 Mio. DM. Das FA setzte SchenkSt jeweils bemessen nach 1/3 von 4,1 Mio. DM fest. Es nahm dabei an, die SchenkSt sei mit Eintritt der Besserung entstanden.
Entscheidungsgründe
Dadurch, dass der Vater bei Gründung der GbR seine Forderung gegen die GmbH einbrachte, hat er gegenüber den Klägerinnen freigebige Zuwendungen bewirkt, die erst mit Eintritt der Besserung ausgeführt worden sind. Die zivilrechtliche Einordnung der Besserungsabreden ist umstritten (dazu Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, KO/VglO/GesO, 17. Aufl., § 3 KO Rn. 2h). Zur Erklärung herangezogen werden die Stundung, der Verzicht, der Erlass oder ein pactum de non petendo (Stillhalteabkommen):
- Handelt es sich bei der - wieder auflebenden ursprünglichen und/oder einer neu begründeten - Forderung um eine aufschiebend bedingte Forderung, ist sie gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 4 BewG erst mit Eintritt der Besserung zu berücksichtigen. Dann erst sind die Schenkungen zugunsten der Klägerinnen ausgeführt und ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die jeweilige Steuer entstanden (BFH 21.5.01, II R 48/99, BFH/NV 01, 1407, unter II. 2.c).
- Handelt es sich dagegen um die lediglich gestundete Forderung, weist die Stundung ihrerseits die Besonderheit auf, nicht bis zu einem festliegenden Zeitpunkt vereinbart zu sein, sondern bis zum Eintritt der Besserung. Da aber ungewiss ist, wann die Besserung eintritt und vor allem, ob sie überhaupt eintritt, ist eine gestundete Forderung erbschaftsteuerrechtlich nicht als Forderung mit noch ausstehender Fälligkeit zu behandeln, deren freigebige Zuwendung bereits im Übertragungszeitpunkt (zu dem abgezinsten Wert) ausgeführt ist, sondern wie eine aufschiebend bedingte Forderung mit der Folge, dass die Schenkung erst mit dem Eintritt der Besserung vollzogen ist.
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