01.01.2002 · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Berechnung für § 5 Abs. 1 ErbStG
| Der zivilrechtliche Zugewinnausgleich ist nach § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG anteilig nach dem Verhältnis des Steuerwerts des zum Nachlass gehörenden Endvermögens zu dessen höherem - bürgerlich-rechtlichen - Wert zu kürzen. In der Verhältnisberechnung nach § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG sind die nicht in den Nachlass fallenden Zurechnungen zum Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB nicht einzubeziehen und den zu vergleichenden Verkehrs- und Steuerwerten des in den Nachlass fallenden Endvermögens hinzuzurechnen (FG München 6.12.00, 4 K 19/98, Rev. BFH II R 7/01, EFG 01, 450). (Abruf-Nr. 011437) |
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