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  • 01.01.2006 | Zugewinnausgleich

    Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds

    Die nicht als erbschaftsteuerlicher Erwerb geltende Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. In Anwendung der Rechtsprechung des BGH sind dabei das Anfangsvermögen und die diesem hinzuzurechnenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes anzusetzen, damit nicht ein aus der Unterbewertung des Anfangsvermögens folgender scheinbarer Vermögenszuwachs steuermindernd berücksichtigt wird (FG Düsseldorf 13.7.05, 4 K 2838/03 Erb, Abruf-Nr. 052926, Rev. eingelegt, BFH II R 39/05).

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung der Kaufkraftschwund beim Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist. Das FA beruft sich auf R 11 Abs. 3 S. 3 ErbStR, wonach die infolge des Kaufkraftschwunds nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens eines Ehegatten während der Ehe keinen Zugewinn darstellt, und somit auch aus dem fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch zu eliminieren ist.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung für erbschaftsteuerliche Zwecke ist regelmäßig nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln (BFH 10.03.93, BStBl II, 510). In Anwendung der Rechtsprechung des BGH ist demnach das Anfangsvermögen der Ehegatten nach § 1374 Abs. 1 BGB und die diesem nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwunds anzusetzen (BGH 14.11.97, BGHZ 61, 385 und 20.5.87, BGHZ 101, 65).  

     

    Bis zum 31.12.98 konnte der Steuerpflichtige die infolge des Kaufkraftschwunds eingetretene nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens wahlweise berücksichtigen. Seitdem sind die Finanzbehörden nach R 11 Abs. 3 S. 3 ErbStR aber gehalten, den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH auch für steuerliche Zwecke zu folgen. Dies berührt allerdings nach Auffassung des entscheidenden Gerichts nicht die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung. Es handelt sich weder um eine Rechtsänderung, noch waren Übergangsregelungen geboten.