01.11.2005 | Zugewinnausgleich
Beweislast bei privilegiertem Anfangsvermögen
Im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist jeder Ehegatte für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt auch für einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb (BGH 20.7.05, XII ZR 301/02, Abruf-Nr. 052563). |
Sachverhalt
Streitig ist, ob ein Grundstück allein dem Anfangsvermögen des Ehemanns oder hälftig dem Anfangsvermögen beider Eheleute zuzurechnen ist. Das Grundstück gehörte zum Nachlass einer Tante des Ehemanns. Nach deren Tod zerrissen die Eheleute einvernehmlich deren handschriftliches Testament, nach dem das Grundstück an den Ehemann und die Ehefrau fallen sollte. Der Ehemann beantragte und erhielt einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies und später als unrichtig eingezogen wurde. In zweiter Instanz ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Eheleute auf Grund des Testaments je zur Hälfte Erben bzw. Vermächtnisnehmer des Grundstücks geworden sind. Der Ehemann ging in Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Ehemann ist für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig. Dies gilt auch für einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb. Da die Ehefrau mit der Vorlage der Kopie des Testaments, das die Erblasserin unstreitig als Urheberin ausweist, substanziiert einen Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge vorgetragen hat, hätte der Ehemann zumindest Anhaltspunkte vortragen müssen, die Zweifel an der Echtheit dieses Testaments begründen.
Die Ehefrau hat die ihr eingeräumte erbrechtliche Stellung auch nicht ausgeschlagen. Zwar könnte ein Vermächtnis durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden (§ 2180 Abs. 2 BGB) und eine solche Erklärung könnte konkludent im Zerreißen der Urkunde liegen. Auch gilt nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, dass im Zweifel die Zuwendung einzelner Gegenstände als ein bloßes Vermächtnis anzusehen ist. Dagegen ist aber ein auf Erbeinsetzung gerichteter Wille anzunehmen, wenn der Erblasser – wie hier – nahezu über sein gesamtes Vermögen verfügte (Bamberger/Roth, BGB, § 2087 Rn. 5; Erman/Schmidt, BGB, § 2087 Rn. 3, 6). So konnte die Ehefrau diese Erbschaft nur nach § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen.
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