01.07.2006 | Zugewinnausgleich
Mieterträge gegen Zugewinnausgleich?
Überlässt ein Hauseigentümer seinem geschiedenen Ehegatten ein Grundstück zur Nutzung, ist dies ein entgeltlicher Vorgang, wenn er hierdurch seine Zugewinnausgleichsforderung erfüllt (BFH 8.3.06, IX R 34/04, Abruf-Nr. 061644). |
Praxishinweis
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich in bar zu erfüllen. Die Hingabe von Sachwerten zur Erfüllung der Ausgleichsforderung zu einer Leistung an Erfüllungs statt, führt zur Ertragsteuerpflicht. Gleiches muss für die Überlassung zur Nutzung gelten. Denn der Grundstückseigentümer erfüllt auf die Dauer der Nutzungsüberlassung seine Ausgleichsverpflichtung. Die steuerpflichtigen Einnahmen bestehen dabei in der steten Verminderung der Zugewinnausgleichsforderung, die nach § 11 Abs. 1 EStG pro rata temporis zufließt.
Günstiger wirkt sich der Ausgleich von Unterhaltsleistungen aus. In diesem Fall wird die Nutzungsüberlassung selbst als Unterhalt geschuldet, während sie beim Ausgleich des Zugewinns eine andere Geldforderung begleicht. Hier kann der Nutzungswert der Immobilie als Sachleistung im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgabe abgesetzt werden.(FG)