01.02.2006 | Zugewinnausgleichsanspruch
Kein fliegender Zugewinnausgleich
Nur bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch kraft Gesetzes und damit ohne gewillkürten, den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ausfüllenden Zuwendungsakt des den Zugewinn ausgleichenden Ehegatten (BFH 24.8.05, II R 28/02, Abruf-Nr. 060135). |
Sachverhalt
Die Ehegatten vereinbarten mit notariellem Ehevertrag den Ausgleich der bisher entstandenen Zugewinnansprüche, wobei sie ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass es auch weiterhin beim gesetzlichen Güterstand verbleiben soll. Das FA sah darin eine freigebige Zuwendung des Ehemanns und setzte SchenkSt fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Vereinbarung über den Ausgleich der „bisher entstandenen Zugewinnansprüche“ hat zu freigebigen steuerbaren Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geführt. Die Zuwendungen des Klägers an seine Ehefrau sind nicht deshalb entgeltlich, weil sie „zum Ausgleich des Zugewinns“ erbracht wurden. Denn tatsächlich hatte die Ehefrau keinen Anspruch gegen den Ehemann auf einen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht kraft Gesetzes erst mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (§ 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB), d.h.
- bei Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB),
- Scheidung (§ 1414 BGB) oder
- Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes (§ 1414 BGB).
Mit dem Ehevertrag haben die Eheleute den gesetzlichen Güterstand nicht i.S. von § 5 Abs. 2 ErbStG beendet, sondern lediglich einen zwischenzeitlichen Zugewinnausgleich schuldrechtlich vereinbart. Denn in dem Ehevertrag wurde ausdrücklich bestimmt, dass es beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft „auch weiterhin verbleiben“ solle. Der Vertrag zwischen den Eheleuten enthält lediglich (zivilrechtlich zulässige) Abreden über die Modifikation der gesetzlichen Ausgleichsregeln.
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