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  • 01.11.2005 | Zugewinngemeinschaft

    Güterschaukel nicht steuerbar

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerpflichtig,
    • wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht,
    • wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft unmittelbar im Anschluss daran neu begründet wird.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 20.12.91 einen Ehevertrag, in dem sie die Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tages des Vertragsschlusses vereinbarten. Zugleich begründeten sie für den folgenden Tag erneut den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Den bis zum 20.12.91 entstandenen und auszugleichenden Zugewinn setzten die Eheleute einvernehmlich fest. 

     

    Das FA war der Ansicht, dass der Klägerin die Ausgleichsforderung freigebig zugewendet worden sei und setzte SchenkSt fest. Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Ehegatten durch den Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet hätten und die Ausgleichsforderung mangels Vorliegens einer freigebigen Zuwendung nicht schenkungsteuerbar sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V. mit § 1378 BGB und § 5 Abs. 2 ErbStG). Es handele sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO), da die Ehegatten beachtliche außersteuerliche Gründe für den Abschluss des Ehevertrages dargelegt hätten. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH schließt sich der Auffassung des FG an, wonach die Begründung einer Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1378 BGB) nicht als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) schenkungsteuerbar ist, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft durch Berechnung der Ausgleichsforderung kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird.