01.11.2006 | Zugewinngemeinschaft
Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft
Ende September hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen (25.9.06, 34-S-3851-033-29477/06, Abruf-Nr. 063171) zur rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft Stellung genommen: In der Sache folgt es dem Urteil des FG Düsseldorf vom 14.6.06 (EFG 06, 1447, Abruf-Nr. 063170). Hier hatten Ehegatten rückwirkend zum Beginn der Ehe die Änderung des Güterstandes von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft vereinbart. Nachdem die Ehefrau nach dem Tod des Erblassers gegenüber dessen Erben den güterrechtlichen Zugewinnausgleich geltend machte, sah das FA in der nach § 1378 Abs. 3 BGB von Gesetzes wegen entstehenden Ausgleichsforderung insoweit eine Schenkung auf den Todesfall i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG, als diese auf den Zeitraum zwischen Beginn der Ehe und dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Änderung des Güterstandes entfällt.
Demgegenüber hat das FG entschieden, dass es sich nicht um eine Schenkung auf den Todesfall handelt, da die zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auch erbschaftsteuerlich anzuerkennen sei. Entgegen R 12 Abs. 2 S. 3 ErbStR handele es sich beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB – vorausgesetzt, dem überlebenden Ehegatten wurde die Ausgleichsforderung durch die rückwirkende Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt des Beginns der Ehe verschafft –, nicht um eine steuerpflichtige erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung.
Mit Urteil vom 12.7.05 (ErbBstg 05, 283, Abruf-Nr. 052947) hatte der BFH die Gestaltungsfreiheit beim ehelichen Güterrecht im Erbschaftsteuerrecht anerkannt. Die Grenze der Gestaltungsfreiheit sei erst dann überschritten, wenn einem Ehepartner außerhalb der zivilrechtlichen Vorschriften eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird, die über den Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung hinausgeht (BFH 18.1.06,ErbBstg 06, 211, Abruf-Nr. 062050). Das FG sah in der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft zum Beginn der Ehe keine Überschreitung dieser Grenze. Das Bayerisches Staatsministerium schließt sich dem an und bittet, die Grundsätze der Entscheidung des FG Düsseldorf abweichend von R 12 Abs. 2 S. 3 ErbStR in gleich gelagerten Fällen anzuwenden.
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