01.04.2006 | Zugewinngemeinschaft
Unwirksam: Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft im Steuerrecht
§ 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt trotz unechter Rückwirkung auch für einen zwischen dem 10.12.93 (Tag des Gesetzesbeschlusses im Bundestag) und dem 1.1.94 (In-Kraft-Treten des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes) geschlossenen Ehevertrag, mit dem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend auf den Tag der Eheschließung eingeführt wurde (BFH 13.4.05, II R 46/03, Abruf-Nr. 060863). |
Sachverhalt
Die Eheleute lebten zunächst im Güterstand der Gütertrennung und vereinbarten am 28.12.93 rückwirkend auf den Tag der Eheschließung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Als der Ehemann verstarb, berechnete die Klägerin den steuerfreien fiktiven Zugewinn ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.
Das FA erkannte allein den Zugewinn ab dem Tag des Vertragsabschlusses (28.12.93) an und berief sich auf den neu eingefügten § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG. Diese Regelung, wonach als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands der Tag des Vertragsabschlusses gilt und eine abweichende Vereinbarung für steuerliche Zwecke unbeachtlich ist, wurde durch Art. 18 Nr. 1 Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom 21.12.93 (BGBl I 93, 2310) in das Gesetz eingefügt und ist auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.93 entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Der BFH sieht hierin eine zulässige unechte Rückwirkung. Der Vertrauensschutz entfällt ohne weitere Abwägung zwischen dem Vertrauensschutzinteresse des Steuerpflichtigen und dem Änderungsinteresse des Gesetzgebers ab dem Zeitpunkt, in dem der Bürger mit dem Erlass der Regelung rechnen musste. Dies ist während eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens mit dem Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestages der Fall (zuletzt BVerfGE 97, 67, 79).
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