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  • · Fachbeitrag · Begünstigtes Betriebsvermögen

    Vorsicht beim Verwaltungsvermögen bei einer mittelbaren Betriebsaufspaltung

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Ertragsteuerlich hat der BFH im Urteil vom 16.9.21 (IV R 7/18, Abruf-Nr. 227299 ) für Klarheit gesorgt, wenn es um eine Betriebsaufspaltung geht, bei der der an der Betriebsgesellschaft beteiligte Gesellschafter nur über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft beteiligt ist. Bisher wurde hier aufgrund des Durchgriffsverbots keine Betriebsaufspaltung angenommen. Von dieser Rechtsauffassung hat sich der BFH gelöst und auch bei einer mittelbaren Beteiligung eine Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft angenommen. Lediglich aus Vertrauensschutzgründen wendet die Finanzverwaltung das BFH-Urteil erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 an. Anders sieht es bei der Erbschaftsteuer aus. Hier fordert die Finanzverwaltung für die Annahme von begünstigtem Vermögen im Rahmen der Rückausnahme „Betriebsaufspaltung“, dass der einheitliche geschäftliche Betätigungswille sowohl in der Besitz- als auch in der Betriebsgesellschaft unmittelbar durchgesetzt werden muss. Sie wendet damit die ertragsteuerlichen Grundsätze zum Vorliegen eines mittelbaren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Bereich der Erbschaftsteuer nicht an. Der folgende Beitrag weist ausdrücklich auf diese Diskrepanz hin und zeigt Gestaltungsmöglichkeiten auf, die in solchen Fällen trotzdem zur Annahme von begünstigtem Betriebsvermögen führen. |

    1. Ausgangslage: Ertragsteuerrecht

    Vor Ergehen des BFH-Urteils vom 16.9.21 (a. a. O.) bestanden unterschiedliche Rechtsauffassungen zu der Frage, inwieweit bei einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft für die Frage der personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung ein Durchgriffsverbot bestand. So kam der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu BFH 28.11.01, X R 50/97, BStBl II 02, 363) zu dem Ergebnis, dass eine Abschirmwirkung bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Betriebsgesellschaft zu verneinen sei. Für die Annahme der personellen Verflechtung reiche es aus, wenn die Person, die die Geschicke des Besitzunternehmens bestimme, in der Lage sei, über eine zwischengeschaltete rechtsfähige Körperschaft ihren Willen hinsichtlich aller wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen zu können.

     

    Dagegen kamen sowohl der I. Senat als auch der III. Senat des BFH bei einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft zu dem Ergebnis, dass mangels Mitunternehmerstellung der Gesellschafter in der Besitzgesellschaft keine personelle Verflechtung vorliege, weil der Besitzgesellschaft wegen des Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion zugerechnet werden könne. Dabei berief sich der I. Senat in seinem Urteil vom 1.8.79 (I R 11/78, BStBl II 80, 77) auf die rechtliche Selbstständigkeit der Kapitalgesellschaft als juristische Person.