· Fachbeitrag · Berliner Testament
Geltendmachung des Pflichtteils durch den Alleinerben nach dem Tod beider Eltern
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Bisher war nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem Tod des länger lebenden Elternteils noch aus dem Nachlass des Erstversterbenden geltend machen kann. Unsicherheit bestand aus zivilrechtlichen Gründen, weil der Tod des überlebenden Ehegatten zum Erlöschen des Pflichtteilsanspruchs des Alleinerben führt, und aus steuerrechtlichen Gründen, weil der überlebende Ehegatte bis zu seinem Tod mit dem Pflichtteilsanspruch mangels Geltendmachung durch den Erben wirtschaftlich gar nicht belastet war. Nun hat der BFH (19.2.13, II R 47/11, Abruf-Nr. 130879 ) diese Unsicherheit zumindest dem Grunde nach beseitigt. |
1. Sachverhalt (nach BFH 19.2.13, a.a.O.)
Vater V verstirbt im Jahr 13. Er hinterlässt ein Vermögen im Wert von 750.000 EUR. Alleinerbin wird Mutter M aufgrund eines Berliner Testaments. M stehen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG (500.000 EUR) und § 17 ErbStG (256.000 EUR) zu. Daher fällt für M keine Erbschaftsteuer an. M stirbt bereits im Jahr 14. Sie hinterlässt ein Vermögen im Steuerwert von 950.000 EUR. Alleinerbin der M wird die Tochter T.
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