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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Pflichtteilsanspruch und Einrede der Verjährung in der erbschaftsteuerlichen Beurteilung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Der Pflichtteilsanspruch ist ein persönlicher Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils ( § 2303 BGB ). Er entsteht sofort mit dem Erbfall ( § 2317 BGB ). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, also im Zeitpunkt des Erbfalls. Was aber gilt, wenn der Pflichtteilsverpflichtete stirbt, bevor der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht worden ist? |

    1. Entstehung des Pflichtteils

    Dem bloßen Entstehen des Anspruchs auf einen Pflichtteil mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) kommt erbschaftsteuerrechtlich noch keine Bedeutung zu. Dies gilt sowohl für den Berechtigten als auch den Verpflichteten. Grund ist, dass der ErbSt nicht der entstandene, sondern der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch unterliegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG).

     

    MERKE | Zu beachten ist allerdings, dass auch ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch Nachlassbestandteil ist und von den Erben aufgrund Erbanfalls gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG zu versteuern ist (BFH 7.12.16, II R 21/14, DStR 17, 724).