· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
„Cash-Gesellschaften“ vorerst weiter begünstigt - gesetzliche Änderung ist zu erwarten
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Nachdem der Bundesrat dem JStG 2013 seine Zustimmung verweigert hat, sind Übertragungen von Anteilen an Cash-Gesellschaften schenkungsteuerlich vorerst weiter privilegiert (Brüggemann, ErbBstg 12, 189 ff., 245 ff.).|
1. Anerkennung durch die Rechtsprechung des BFH
In seinem Vorlagebeschluss hat der BFH (27.9.12, II R 9/11, ErbBstg 13, 26) - wie bereits in seinem Beiladungsbeschluss (BFH 5.10.11, II R 9/11, ErbBstg 12, 15 ff.). - darauf hingewiesen, dass Geldforderungen wie etwa Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten nicht zum Verwaltungsvermögen gehören. Somit kann ein Anteil an einer GmbH oder GmbH & Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus solchen Anlagen besteht, durch freigebige Zuwendung oder von Todes wegen unter Inanspruchnahme der Steuerverschonung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG erworben werden.
Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO lehnt der BFH ab. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung der Cash-Gesellschaft sei keine missbräuchliche Gestaltung, sondern die Folge einer verfehlten Gesetzestechnik. Diese habe der Gesetzgeber eröffnet, indem er Gesellschaften ausdrücklich nicht allein deshalb von den Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG ausgenommen hat, weil sie lediglich vermögensverwaltend tätig sind. Gegen die Anwendbarkeit des § 42 AO spricht nach Ansicht des BFH auch, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen diese Steuervergünstigungen beansprucht werden können und gegebenenfalls rückwirkend entfallen, detailliert geregelt hat.
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