· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Einkommensteuerliche Folgen der Überführung eines Mitunternehmeranteils auf eine Familienstiftung
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| §§ 13a , 13b ErbStG gelten auch für Familienstiftungen (§ 13a Abs. 11 ErbStG). Aufgrund der mit der ErbStG-Reform 2016 neu eingeführten Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG gehören insbesondere Stiftungslösungen zum Beratungspotenzial, wenn es um unternehmerisch gebundenes Vermögen geht. Die Vor- und Nachteile einer Familienstiftung sind sorgfältig abzuwägen und neben den erbschaftsteuerlichen auch die - nicht eindeutigen - ertragsteuerlichen Fragen zu lösen. |
1. Unentgeltliche Übertragung und § 6 Abs. 3 EStG
§ 6 Abs. 3 S. 1 HS. 1 EStG sieht die Möglichkeit vor, einen Betrieb, einen Teilbetrieb oder den Anteil eines Mitunternehmers (MU-Anteil) an einem Betrieb unentgeltlich zu übertragen und die Buchwerte fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven gesichert ist; dies gilt gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 2 EStG auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines MU-Anteils auf eine natürliche Person.
2. § 6 Abs. 3 EStG bei Übertragung auf eine Familienstiftung
Da nur in § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 2 EStG auf eine natürliche Person Bezug genommen wird, bedeutet dies dem Wortlaut nach für die Übertragung eines MU-Anteils auf eine Familienstiftung, dass die unentgeltliche Übertragung des gesamten MU-Anteils möglich ist, hingegen die unentgeltliche Übertragung eines Teils eines MU-Anteils gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 2 EStG nicht möglich ist, da eine Familienstiftung keine natürliche Person ist.
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