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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Thesaurierungsbegünstigung beim Übergang auf eine Stiftung

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Der BFH hat die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung eine Nachversteuerung von zuvor nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen auslöst, verneint (BFH 17.1.19, III R 49/17, Abruf-Nr. 209499 ). Damit hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (FG Münster 27.1.17, 4 K 56/16 F, DStRE 18, 590; siehe auch Brüggemann, ErbBstg 17, 93 , 95). Das Urteil gibt Anlass, auf die aktuelle Rechtslage zum Übergang der Thesaurierungsbegünstigung auf eine Stiftung einzugehen. |

    1. Thesaurierungsbegünstigung und Nachversteuerung

    Sind im zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3) enthalten, besteht bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen (§ 34a Abs. 1 S. 2 bis 5 EStG) die Möglichkeit, die ESt für diese Gewinne gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise im Wege einer Thesaurierungsbegünstigung mit einem Steuersatz von 28,25 % zu berechnen. Durch die Thesaurierungsbegünstigung entsteht allerdings ein nachversteuerungspflichtiger Betrag. Nach § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 bis 5 EStG ist in folgenden Fällen eine Nachversteuerung durchzuführen:

     

    • in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe i.S. des § 14 EStG, § 16 Abs. 1 und 3 EStG sowie des § 18 Abs. 3 EStG, (Nr. 1)