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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Steuerverschonung für Wohnungsunternehmen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte und Bauten Verwaltungsvermögen. Jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll dies gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2d ErbStG aber nicht der Fall sein, wenn sie zum Betriebsvermögen großer Wohnungsvermietungsunternehmen gehören. Dem steht nach Auffassung des BFH (24.10.17, II R 44/15, ErbBstg 18, 79 f.; siehe auch FG München 8.7.15, 4 K 360/12, DStRE 16, 1509) jedoch entgegen, dass sich hierfür keine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Wechselspiel zwischen dem Regelfall des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG und der Rückausnahme gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2d ErbStG gesetzessystematisch misslungen ist. |

    1. Wortlaut des Gesetzes und Vorstellung des Gesetzgebers

    § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2d ErbStG ist durch das Erbschaftsteueranpassungsgesetz 2016 gegenüber der von 2009 bis zum 1.7.16 geltenden Rechtslage im Wortlaut nicht geändert worden. Danach sind Grundstücke, die Dritten überlassen werden, kein Verwaltungsvermögen, wenn die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen i.S. des § 181 Abs. 9 BewG besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) erfordert.

     

    Obwohl die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2d ErbStG unverändert geblieben ist, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum ErbStAnpG 2016 (BT-Drucksache 18/8911, S. 44) ausführlich dargelegt, warum er diese Rückausnahme für erforderlich erachtet. Danach soll durch die Ausnahme großer Wohnungsvermietungsunternehmen von der Besteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Veräußerung dieser Unternehmen zur Zahlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vermieden werden. Er befürchtet, dass eine Veräußerung großer Bestände von Wohnungen den angespannten Wohnungsmarkt weiter negativ beeinflussen und zu Mietsteigerungen bei den veräußerten Wohnungen führen könnte. Der Erhalt von bezahlbarem Wohnraum rechtfertige daher als besonderer Gemeinwohlgrund eine Rückausnahme für Wohnungsvermietungsunternehmen, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht und dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Nach Vorstellung des Gesetzgebers liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die Vermietung von Wohnungen über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht. In diesen Fällen soll ausweislich der Gesetzesbegründung davon auszugehen sein, dass damit eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.