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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Übertragung ererbter Kommanditanteile zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | In einer nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung zu § 13a ErbStG a.F. hatte sich das FG Münster (10.5.12, 3 K 667/10 Erb, Abruf-Nr. 131363 , DStRE 13, 25, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 36/12 ) mit der Frage beschäftigt, welche erbschaftsteuerlichen Folgen die Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit eigenen und geerbten Anteilen an zwei Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG für den Erben hat. Die Entscheidung ist - wie im Folgenden gezeigt wird - über die entschiedene Problematik hinaus von erheblicher Bedeutung für die Gestaltungspraxis. |

    1. Sachverhalt (vereinfacht nach FG Münster 10.5.12, a.a.O.)

    W ist die Witwe und Alleinerbin des am 30.3.12 verstorbenen V, der neben privaten Vermögenswerten eine Beteiligung von 90 % an der A-GmbH & Co. KG vererbt hat. Der gemeine Wert der vererbten Beteiligung (§ 11 Abs. 2 BewG) wurde mit 3.780.000 EUR festgestellt. W selbst war an der A-GmbH & Co. KG mit 10 % beteiligt, deren gemeiner Wert mit 420.000 EUR angenommen werden kann. Soweit möglich, begehrt W für die Anteile die Steuerverschonung von 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG).

     

    Da die beiden gemeinsamen Kinder S und T nicht als Erben berufen waren, machten sie ihre Pflichtteilsansprüche von je 1/8 gegenüber der Alleinerbin W geltend. Daraufhin schloss W mit den beiden Kindern am 7.9.12 einen notariellen Vertrag, nach dessen Inhalt sie als nunmehr alleinige Kommanditistin der Kommanditgesellschaft zur Abgeltung der Pflichtteilsansprüche der Kinder neben privatem Vermögen einen Anteil an der A-GmbH & Co. KG im gemeinen Wert von 945.000 EUR (je Kind 1/8 von 3.780.000 EUR = 472.500 EUR) überträgt.