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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Nicht verwechseln: Reinvestitionsklausel und Investitionsklausel

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2016 ist in § 13b Abs. 5 ErbStG die Investitionsklausel in das ErbStG neu aufgenommen worden. Nicht verwechselt werden darf sie mit der Reinvestionsklausel des § 13a Abs. 6 ErbStG, die schon seit 1996 Bestandteil des § 13a ErbStG ist. Während die Investitionsklausel noch nicht den Weg in die Rechtsprechung gefunden hat, ist die Reinvestionsklausel schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen geworden. Der folgende Musterfall grenzt den Anwendungsbereich der beiden Klauseln voneinander ab und geht auf eine jüngere Entscheidung des FG Münster zur Reinvestionsklausel ein. |

    1. Musterfall

    Mit notariellem Vertrag vom 11.8.16 hat der L seinem Bruder K, dem Kläger, Anteile an einer im Bereich der Solarenergie tätigen A-GmbH geschenkt. Die Anteile, deren Wert mit 660.469 EUR ermittelt wurde, enthielten kein steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen i.S. von § 13b Abs. 7 ErbStG, sodass sich der Erwerber K für die Inanspruchnahme der Steuerverschonung von 100 % entschied (§ 13a Abs. 10 ErbStG).

     

    Bereits im Juni 2017 erwarben die beiden Brüder jeweils 50 % der Anteile an der D-AG (Nennkapital 50.000 EUR). Die Gesellschaft sollte als Vermarktungsgesellschaft für die A-GmbH tätig werden. Zur Deckung weiteren Kapitalbedarfs in der D-AG veräußerten die Brüder mit Vertrag vom 15.10.17 ihre Anteile an der A-GmbH zum Preis von insgesamt 425.839,68 EUR. Nach Abzug des Stammkapitals an der A-GmbH entfiel auf den K ein Erlös i.H. von 200.419,84 EUR.