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  • · Fachbeitrag · Betriebsvermögensprivilegien

    Der Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren: Ein Danaer-Geschenk

    von Dipl.-Finanzwirt Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Das vereinfachte Ertragswertverfahren war seit seiner Einführung in die Kritik geraten. Dies lag insbesondere daran, dass der Durchschnittsertrag viel zu hoch kapitalisiert wurde. Hier hat der Gesetzgeber nachgebessert. Durch die Absenkung des Kapitalisierungsfaktors auf 13,75 entschärft sich künftig die Werfindung. |

    1. Vereinfachtes Ertragswertverfahren

    § 199 Abs. 1 S. 1 BewG sieht vor, dass der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten in einem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird. Dies setzt voraus, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens und eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 BewG.

     

    Zur Ermittlung des vereinfachten Ertragswerts ist der künftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag, in der Regel abgeleitet als Durchschnittsertrag aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre, mit einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren.