· Fachbeitrag · Bewertung
Billigkeitserlass bei Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren
von Dipl.-Finanzwirt Hans Günter Christoffel, Bornheim
| Der Gesetzgeber hat im ErbStGAnpG vom 4.11.16 (BGBl I 16, 2464) unter anderem den Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren auf 13,75 herabgesetzt. Das Gesetz ist mit Wirkung vom 1.7.16 in Kraft getreten. Der in § 203 Abs. 1 BewG vorgeschriebene Kapitalisierungsfaktor von 13,75 gilt jedoch rückwirkend für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.15 (§ 205 Abs. 11 BewG). Er ersetzt damit für alle Bewertungsstichtage im 1. Halbjahr 2016 den bisherigen Kapitalisierungsfaktor von 17,8571, der auf der Grundlage des Basiszinses von 1,10 errechnet wurde (BMF 4.1.16, IV C 7-S 3102/07/10001, BStBl I 16, 5). |
1. Problemdarstellung
In ErbBstg 17, 41 ff. wurde darauf hingewiesen, dass der neue Kapitalisierungsfaktor dann problematisch ist, wenn dadurch die Verwaltungsvermögensquote auf einen Wert über 50 % ansteigt, wobei sich bei Ansatz des „alten“ Kapitalisierungsfaktors von 17,8571 eine Verwaltungsvermögensquote bis höchstens 50 % ergeben hätte.
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durchschnittlicher Jahresertrag | 1.000.000 EUR | ||||
x 17,8571 (bisheriger Kapitalisierungsfaktor) = | 17.857.100 EUR | ||||
Verwaltungsvermögen (darin enthalten) | 7.000.000 EUR | ||||
Verwaltungsvermögensquote mithin |
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Damit ist ein Verschonungsabschlag von 85 % gewährleistet. | |||||
neuer Unternehmenswert 1.000.000 EUR x 13,75 = | 13.750.000 EUR | ||||
Verwaltungsvermögensquote neu |
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Damit ist ein Verschonungsabschlag von 85 % zu versagen. |
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