· Fachbeitrag · Bewertung
Drei gute Gründe für eine mittelbare Grundstücksschenkung
| Da Grundstücke seit 2009 gemäß § 177 BewG mit dem gemeinen Wert ( § 9 BewG ) bewertet werden und dieser dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB entsprechen soll (R B 177 ErbStR 2011) wird der mittelbaren Grundstücksschenkung immer weniger Bedeutung beigemessen. Sie ist allerdings in unveränderter Form Bestandteil der ErbStR (R E 7.3 ErbStR 2011) und der ErbStH (H E 7.3 ErbStH 2011) geblieben und kann die Steuerbelastungen immer noch in einem erheblichen Maß mindern. |
1. Belastungsunterschiede im Vorfeld prüfen
Die Belastungsunterschiede müssen letztlich im Vorfeld einer Schenkung für den Einzelfall geprüft werden. Besonders interessante Belastungsunterschiede gibt es natürlich in der Steuerklasse II und III; aber auch die einkommensteuerlichen Folgen einer mittelbaren Grundstücksschenkung sind nicht zu vernachlässigen. Folgende drei Gründe sprechen dennoch für eine mittelbare Grundstücksschenkung:
- Die im Ertragswert- oder Sachwertverfahren bewerteten Grundstücke können im Einzelfall immer noch unter dem Kaufpreis liegen.
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