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  • · Fachbeitrag · Amtliche Hinweise zu den ErbStR 2019 ‒ Teil I

    Ermittlung der Bereicherung bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen unter Lebenden

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Mit gleichlautenden Erlassen der Länder vom 16.12.19 hat die Finanzverwaltung wichtige Hinweise zur Ergänzung der ErbStR 2019 sowie zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Bereich gegeben. Die Neuerungen sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.19 (Tag des Kabinettsbeschlusses zu den ErbStR 2019) entstanden ist oder entsteht. In Teil I werden neue Aussagen zur Ermittlung der Bereicherung bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen unter Lebenden im Detail erläutert. Im nächsten Heft werden dann Klarstellungen zu den Steuerbefreiungen, Freibeträgen und Tarifermäßigungen analysiert. |

    1. Erwerb des Anspruchs aus einer Direktversicherung

    Die kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsansprüche Hinterbliebener unterliegen nicht der Erbschaftsteuer (R E 3.5. Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019) und stellen daher keinen Erwerb gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG dar. Nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallen laut BFH auch Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob die Ansprüche z. B. durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung oder Einzelvertrag begründet wurden.

     

    MERKE | Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erbschaftsteuerlich nicht anders behandelt werden sollen als Bezüge, die Hinterbliebene kraft Gesetzes erhalten. Denn insbesondere die Bezüge, die den Hinterbliebenen von gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern und von Beamten, Berufssoldaten und Richtern zustehen, fallen bereits dem Wortlaut nach nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.