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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Unentgeltliche Unternehmensnachfolge wird zur „Steuerfalle“ ‒ Steuerklauseln als Absicherung

    von StB Prof. Dr. jur. Annemarie Butz-Seidl, TH Aschaffenburg, Institut für Accounting, Auditing, Restructuring und Taxation (IAART)

    | Unternehmensübertragungen werden im Hinblick auf den demografischen Wandel in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Um die Interessen der Vertragsparteien bei entgeltlichen Übertragungen zu schützen, ist es üblich, etwaige steuerliche Risiken durch Steuerklauseln in den Unternehmensnachfolgeverträgen abzusichern. Aber wie verhält es sich bei der unentgeltlichen Unternehmensnachfolge, z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge? Sind Steuerklauseln in solchen Übergabeverträgen ebenfalls sinnvoll? Dieser äußerst praxisrelevanten Frage gehen wir in unserem praktischen Fall auf den Grund und zeigen entsprechende Gestaltungsoptionen auf. |

    1. Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG

    • Musterfall

    Variante 1: Die Eltern V (50 %-Anteil) und M (50 %-Anteil) übertragen ihre Anteile (oder einen Teil-Anteil) an der X-OHG mit Wirkung zum 1.1.22 unentgeltlich an ihre Kinder K1 und K2. Es werden nicht sämtliche zum Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter übertragen; ein Betriebsgrundstück (sog. funktional wesentliches Wirtschaftsgut) wird zurückbehalten. K1 veräußert seinen Anteil an der X-OHG mit Wirkung zum 1.1.24.

     

    Variante 2: Vater V ist Steuerberater und nimmt seine ‒ als Steuerberaterin zugelassene ‒ Tochter T zum 1.1.23 in seine bestehende Einzelkanzlei auf, sodass erstmals eine Mitunternehmerschaft entsteht; an der neuen Gesellschaft halten V und T Anteile. Das Betriebsgrundstück, auf dem sich die Kanzleiräumlichkeiten befinden, wird von V nicht mitübertragen. T veräußert ihren Anteil an der Sozietät mit Wirkung zum 1.1.24, weil die Zusammenarbeit mit V nicht zufriedenstellend verläuft.

     

    1.1 Steuerliche Gefahrenlage

    Die (sukzessive) Unternehmensnachfolge, die insbesondere aus betriebswirtschaftlicher und zivilrechtlicher Sicht sinnvoll erscheinen mag, birgt steuerliche Risiken. Zwar gelingt die unentgeltliche Übertragung einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG ohne Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven, wenn eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegt, die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist und die sog. wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übertragen werden. Für die o. g. Fallkonstellationen ist allerdings zu bedenken, dass § 6 Abs. 3 S. 2 EStG die Buchwertfortführung in diesen Fällen aber an die Bedingung knüpft, dass die Erwerber den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußern oder aufgeben.