· Fachbeitrag · Einkommensteuerveranlagung
Einkommensteuerliche Verluste im Erbfall
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Einkommensteuerlich anzuerkennende Verluste können im Wege des horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs, aber auch durch Verlustrücktrag und Verlustvortrag zur Minderung der Einkommensteuerlast genutzt werden. Stirbt der „Inhaber“ der Verluste vor einem vollständigen Verlustausgleich, können die Verluste allerdings auch verloren gehen. |
1. Ausgangssituation
Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 17.12.07 (GrS 2/04, DStR 08, 545, ErbBstg 08, 137) entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen kann. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Rechtsprechung in allen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Beschlusses vom 12.3.08 eingetreten sind (BMF 24.7.08, BStBl I 08, 809 und H 10d EStH „Verlustabzug im Erbfall“).
2. Umgang mit Verlusten im Todesfall
Verstirbt der Erblasser und bestehen im Todeszeitpunkt noch nicht ausgeglichene Verluste des Erblassers, können diese im Todesjahr grundsätzlich nur mit positiven Einkünften des Erblassers ausgeglichen oder im Wege eines Verlustrücktrags beim Erblasser ausgeglichen werden. Darüber hinausgehende nicht ausgeglichene Verluste können grundsätzlich nicht im Rahmen des Verlustausgleichs bei der Veranlagung der Erben berücksichtigt werden. Allenfalls denkbar ist eine Verlustverrechnung beim Ehegatten, die auch von der Finanzverwaltung weiterhin anerkannt wird (FinMin Schleswig-Holstein 23.3.11, DStR 11, 1427). Dies setzt allerdings voraus, dass der Ehegatte seinerseits die geerbten Verluste verwerten kann.
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