· Fachbeitrag · Erbfall
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft: Steuern sparen mit dem Begünstigungstransfer
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Immer wieder entsteht durch einen Erbfall eine Erbengemeinschaft. Das Problem: Welchem Erben sind welche steuerlichen Begünstigungen zu gewähren ‒ vor allem mit Blick auf eine anstehende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft? Die steueroptimierte Lösung schafft der Begünstigungstransfer. Denn mit diesem lassen sich steuerliche Begünstigungen auf genau den Erben transferieren, der den Vermögensgegenstand übernommen hat. Wie das funktioniert, zeigt ErbBstg. |
1. Wird das Stichtagsprinzip zum Verhängnis?
Die Erbschaftsteuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. ErbStG). Das ist auch der Tag, zu welchem gemäß § 11 ErbStG die Wertermittlung zu erfolgen hat. Später eintretende Umstände bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Das ist in der Praxis vor allem dann problematisch, wenn durch den Erbfall eine Erbengemeinschaft entstanden ist. Denn weil das geerbte Vermögen jedem Miterben anteilig zugerechnet wird, kann für jeden Miterben eine möglicherweise geltende Steuerbefreiung auch nur in dem Umfang gewährt werden, wie der Vermögensgegenstand dem Miterben zuzurechnen ist. Von diesem negativen Umstand sind vor allem folgende Privilegien betroffen:
- Familienheime (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG),
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