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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Jahressteuergesetz 2024: Spürbare Verbesserungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Durch das JStG 2024 hat das Erbschaftssteuergesetz wesentliche Verbesserungen erfahren. Zum einen wurde die Erbfallkostenpauschale angehoben, zum anderen wurde die Begünstigung nach § 13d ErbStG auf Immobilien in Drittstaaten ausgedehnt. Zugleich sind auch Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht anteilig abzugsfähig und die Steuerstundung für Wohnimmobilien wurde erweitert. ErbBstg zeigt, was die Änderungen konkret bedeuten. |

     

    1. Angehobene Erbfallkostenpauschale

    Von den geerbten Vermögensgegenständen sind gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Hierzu zählen gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (sog. Erbfallkosten).

     

    Diese Kosten müssen grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden, damit sich der für die Erbschaftsteuer maßgebende steuerpflichtige Erwerb reduziert. Weil das aufwendig ist, akzeptiert das Finanzamt auch eine Pauschale. Diese beläuft sich seit 1996 auf 10.300 EUR ‒ und wurde nun auf 15.000 EUR angehoben. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen lohnt damit nur, wenn dieser Pauschbetrag („Erbfallkostenpauschale“) überschritten wird.