· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Steuerstundung für Wohnimmobilien ‒ seit dem 1.1.25 lukrativer denn je
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Normalerweise ist die Erbschaftsteuer binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Doch es gibt Ausnahmen. Eine davon enthält § 28 Abs. 3 ErbStG. Danach kann die auf Wohnimmobilien entfallende Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, soweit die Steuer nur durch Verkauf der Immobilie aufzubringen ist. Weil der Anwendungsbereich der Steuerstundung ab dem 1.1.25 erheblich erweitert und verbessert wurde, ergibt sich für ErbBstg der Anlass, die Regelungen für die Steuerstundung nochmals eingehend zu beleuchten. |
1. Das Problem bei einem reinen Immobilienerbe
In manchen Erbfällen setzt sich das Erbe (fast) ausschließlich aus Immobilien zusammen. Eigentlich kein Problem, denn Immobilien zählen zur Erbmasse und gehen damit auf den Erben über. Doch dieses Immobilienerbe kann kurze Zeit später doch zu einem Problem werden. Nämlich ab dem Moment, zu welchem der Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamts vorliegt. Denn das Finanzamt fordert für die geerbten Immobilien die (oft nicht geringe) Erbschaftsteuer. Und weil das Erbe (fast) nur aus Immobilien besteht, ist kein liquides Kapitalvermögen zur Begleichung der festgesetzten und demnächst fälligen Erbschaftsteuer vorhanden.
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A ist verstorben. Einer seiner Erben ist der vermögenslose und hoch verschuldete Neffe B. Dieser erhält aus dem Erbe ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Der vom Finanzamt für das Mehrfamilienhaus gesondert festgestellte Grundbesitzwert beträgt 500.000 EUR.
Lösung: Maßgebend für die Erbschaftsteuer ist der Grundbesitzwert, wobei davon gemäß § 13d Abs. 1 und 3 ErbStG 10 % steuerfrei sind. Damit verbleiben 450.000 EUR. Weil für den Neffen die Steuerklasse II gilt, beträgt der Freibetrag nur 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Es verbleiben 430.000 EUR und das FA fordert eine Erbschaftsteuer von 107.500 EUR (§ 19 Abs. 1 ErbStG; 25 %). |
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