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  • · Fachbeitrag · Rürup-Renten

    Die vererbte Basisrente kann „teuer werden“: Antrag auf Jahreswert-Besteuerung als Ausweg

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Bei vererbten Rentenbezugsrechten stellt sich immer die Frage nach der Besteuerung. Auch bei Basisrenten („Rürup-Renten“) kann diese Problematik auftreten. Verstirbt der Versicherungsnehmer und umfasst der Basisrentenvertrag eine Hinterbliebenenabsicherung, schlägt das Finanzamt zu. Ausweg vor einer sofortigen Besteuerung bietet dann ein Antrag auf Besteuerung nach dem Jahreswert. Dies entspricht gewissermaßen einer Art Zuflussbesteuerung. Wie sich dies in der Praxis auswirkt, beleuchtet dieser Beitrag. |

    1. Vermögensanfall

    Hinterbliebenenleistungen aus einer kapitalgedeckten Basisrentenversicherung unterliegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Die Leistungen rechnen damit zum steuerpflichtigen Erwerb und sind mit dem Kapitalwert anzusetzen. Da es sich um lebenslange Leistungen handelt, richtet sich die Bewertung nach § 14 Abs. 1 BewG. Der Jahreswert umfasst nach den §§ 15 und 16 BewG den Jahresbetrag der voraussichtlich zufließenden Rentenzahlungen. Der anzusetzende Vervielfältiger ist aus den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln. Maßgebend ist die zum 1.1. des Todesjahres veröffentlichte Sterbetafel.

     

    PRAXISTIPP | Die für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.21 anzuwendenden Vervielfältiger wurden mit BMF-Schreiben vom 28.10.20 veröffentlicht (IV C 7 ‒ S 3104/19/10001 :005).