· Fachbeitrag · Familienstiftung
Ausländische Familienstiftung als attraktives Gestaltungsmittel
von Prof. Dr. Volker Versin, Münster
| Familienstiftungen nehmen bei der Vermögensnachfolge seit langem eine bedeutende Rolle ein, und ihre Zahl wächst seit Jahren. In Deutschland existieren ca. 700 Familienstiftungen. Ihre Größe divergiert von der kleinen Familienstiftung mit wenigen Begünstigten bis hin zur jahrhundertealten Institution mit über 1.000 Destinatären. Schlagzeilen machte im Jahr 2012 der Optiker Fielmann, der die Mehrheit seiner Aktien an der Fielmann AG auf eine Familienstiftung übertrug, um eine generationenübergreifende Unternehmensnachfolge sicherzustellen. |
1. Funktion der Familienstiftung
Mit dem Tode des Erblassers geht sein Vermögen als Ganzes kraft Gesetzes auf einen oder mehrere Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass deren gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die damit entstehende Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt, d. h. auf Teilung des Nachlasses. Die Ausrichtung auf eine Erbauseinandersetzung gilt unabhängig davon, ob es sich bei den Erben um Familienmitglieder handelt oder nicht.
Möchte der Erblasser das aus dem Nachlass erwachsende gemeinschaftliche Vermögen dauerhaft als Sondervermögen der Erbengemeinschaft (respektive der Familie) erhalten, so kann er erbrechtlich durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung ausschließen (§ 2044 Abs. 1 BGB). Dieser Ausschluss verliert spätestens nach 30 Jahren seine Wirksamkeit.
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