· Fachbeitrag · Stiftung
Bei Zuwendungen einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistungen fällt keine SchenkSt an
von WP StB Dipl.-Kfm Gerrit Grewe, Berlin
| Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen ‒ was im Streitfall aber gerade nicht der Fall war. Auch war der Zuwendungsempfänger hier nicht als Zwischenberechtigter i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG anzusehen, da er keinen Anspruch auf Zuwendungen hatte. Zwischenberechtigter in diesem Sinne ist laut BFH nur, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte am Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt (BFH 3.7.19, II R 6/16, Abruf-Nr. 211562 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin (K) ist eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, die nach dem Stiftungsreglement Angehörige einer Familie in jugendlichen Jahren finanziell unterstützt. Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützung besteht nicht. Im Jahr 2011 wandte K einem 29 Jahre alten Nachkommen einen Geldbetrag zu. Das FA unterwarf diese Zuwendung der SchenkSt. N sei als 29-Jähriger nicht mehr „jugendlich“. Die Zuwendung sei damit satzungswidrig, sodass § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anwendbar sei. Auch § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG sei einschlägig, da N die Zuwendung als Zwischenberechtigter während des Bestehens einer ausländischen Vermögensmasse erhalten habe. Das FG Baden-Württemberg (22.4.15, 7 K 2471/12, EFG 15, 1461) gab dem FA Recht, der BFH sah das jedoch komplett anders.
Entscheidungsgründe
Die Zuwendung der K an N ist weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG steuerbar.
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