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  • · Fachbeitrag · Finanzmittel

    Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten stellt kein Verwaltungsvermögen dar

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Für die steuerlichen Vergünstigungen in Form des Verschonungsabschlags und des gleitenden Abzugsbetrags (§§ 13a, 13b ErbStG) hat die Zuordnung zum Betriebsvermögen wesentliche Bedeutung. § 95 Abs. 1 BewG umschreibt das Betriebsvermögen als „alle Teile eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören“. Hierzu rechnen grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstige Abzüge, die ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen gehören, soweit das ErbStG i. V. m. dem BewG nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt (R B 95 Abs. 1 S. 1 ErbStG 2019). Zu diesem Betriebsvermögen rechnen auch aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP), und zwar subsumiert unter den Begriffen „sonstige aktive Ansätze“ und „sonstige Abzüge“. In der Praxis stellt sich die weitere Frage, ob aktive RAP als Finanzmittel und somit als Verwaltungsvermögen zu erfassen sind. |

    1. Aktive RAP aus ertragsteuerlicher Sicht

    § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG regelt für die Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag sind. Damit beschränkt sich die Vorschrift auf transitorische Posten, also auf Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwendungen für einen Zeitraum danach darstellen. Davon zu unterscheiden sind Aufwendungen, die nach dem Abschlussstichtag zu Ausgaben führen, jedoch Aufwendungen vor dem Abschlussstichtag darstellen. Hierfür sind i. d. R. Verbindlichkeiten einzubuchen.

     

    Von den aktiven RAP zu unterscheiden sind Anzahlungen, die Vorleistungen auf eine von dem anderen Vertragspartner noch zu erbringende Leistung darstellen. Leistet der Unternehmer eine Anzahlung, so hat er einen Sach- bzw. Dienstleistungsanspruch gegenüber demjenigen, der die Anzahlung erhalten hat. Dies kann auch bei aktiven RAP der Fall sein, muss es jedoch nicht, wie z. B. bei der Zahlung der Kfz-Steuer. Daher lässt sich das BFH-Urteil vom 1.2.23 (II R 36/20, BStBl II 24, 269), in dem es um geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a. F. geht, nicht ohne Weiteres auf die Einordnung von aktiven RAP anwenden.