· Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Praxisprobleme mit dem Gutachterwert bei nachträglichem Kaufpreis
von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim
| Die Finanzverwaltung hat sich in den gleichlautenden Ländererlassen vom 7.12.22 (BStBl I 22, 1671) zur Frage des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts im Vergleich zum bewertungsrechtlichen Wertansatz geäußert. Vorsicht ist dann geboten, wenn ein Sachverständigengutachten vorgelegt, daraufhin der Grundbesitzwert unter dem bewertungsrechtlichen Wertansatz festgestellt wird und im Nachhinein ein Kaufpreis zustande kommt, der zwar unter dem bewertungsrechtlichen Wertansatz liegt, jedoch höher ist als der Gutachterwert. |
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A ist am 5.5.22 verstorben. Alleinerbin ist Ehefrau B. Zum Nachlass gehört u. a. ein Geschäftsgrundstück, dessen Wert nach Ertragswertverfahren 4 Mio. EUR beträgt. Die Ehefrau ist mit diesem Wertansatz nicht einverstanden und beauftragt den Gutachterausschuss, ihr für das Grundstück ein Wertgutachten auf den Todeszeitpunkt des A zu erstellen. Der Ausschuss kommt im am 10.11.22 vorgelegten Gutachten zu einem Grundstückswert von 3,2 Mio. EUR. Auf dieser Grundlage wird der Feststellungsbescheid über das Geschäftsgrundstück am 12.12.22 erteilt und bestandskräftig. Das ErbSt-FA setzt daraufhin die Erbschaftsteuer unter Ansatz des Grundbesitzwerts von 3,2 Mio. EUR fest. Auch dieser Bescheid wird Anfang 2023 bestandskräftig. Mit Kaufvertrag vom 10.7.23 veräußert B das Grundstück für 3,8 Mio. EUR. |
In der Praxis stellt sich die Frage, ob das FA aufgrund des höheren Kaufpreises noch in den bestandskräftigen Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert eingreifen kann.
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