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  • · Fachbeitrag · Generationennachfolge

    „Vorsicht Falle“ bei Ermittlung des Jahreswertes von Nießbrauchsrechten

    von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Im Rahmen der Generationennachfolge werden häufig Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Schenkungsteuerlich wird die Bemessungsgrundlage durch den Ansatz des Grundbesitzwerts abzüglich des Kapitalwerts des Nießbrauchsrechts ermittelt. Je geringer der Kapitalwert ist, desto höher wird der Bedachte besteuert. Der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts ergibt sich aus dem Jahreswert und einem Vervielfältiger, der sich an der Laufzeit des Nießbrauchsrechts orientiert. In der Praxis treten immer wieder Schwierigkeiten auf, wie hoch der Jahreswert anzusetzen ist. Hierzu hat nun das FG Münster (27.8.20, 3 K 722/16 Erb, Abruf-Nr. 218485 ) Stellung bezogen. |

    1. Urteilssachverhalt

    Durch Notarvertrag vom 13.10.14 übertrug die Mutter insgesamt zwölf Eigentumswohnungen auf den Kläger. Nach dem Übertragungsvertrag übernahm der Kläger sämtliche in Abteilung II und III im Grundbuch eingetragenen Rechte, allerdings ausschließlich mit dinglicher Wirkung. Die Mutter erhielt ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht, wobei abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen auch sämtliche privatrechtlichen Lasten, die zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs bestanden, von ihr zu tragen waren, einschließlich der Tilgung der Hypotheken und Grundschulden.

    2. Grundzüge zur Ermittlung des Jahreswerts

    Der Jahreswert bestimmt sich bei schwankenden Leistungen in der Regel als Durchschnittswert von Einnahmen und Ausgaben aus den letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Kalenderjahren (§ 15 Abs. 3 BewG; BFH 28.5.19, II R 4/16, BStBl II 20, 326). Was an Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des Jahreswerts anzusetzen ist, bestimmt sich nach den im Nießbrauchsvertrag getroffenen Vereinbarungen.