· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht/Erbschaftsteuerrecht
Die Fortsetzung der Gesellschaft im Todesfall:gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
von Prof. Dr. Elke Böing, Düsseldorf und Dipl-FinW. (FH) Mathias Grootens, Werne
| Verstirbt der Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, ergeben sich je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags unterschiedliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen. Kommt es durch den Todesfall zu einem Übergang von Gesellschaftsanteilen auf die verbleibenden Mitgesellschafter, können die Tatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 ErbStG ausgelöst werden. Diese Tatbestände haben in der jüngeren Vergangenheit erheblich an Bedeutung gewonnen. Grund genug, die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen und die erbschaftsteuerlichen Folgen nochmals genau zu analysieren. |
1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
Bei den gesellschaftsrechtlichen Folgen des Todes eines Gesellschafters ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt:
1.1 Personengesellschaften
Für die GbR sieht § 727 BGB beim Tod eines Gesellschafters grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft vor, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt wird. Kommt es mangels abweichender Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft, werden die Erben des Verstorbenen Gesellschafter der entstehenden Liquidationsgesellschaft. Um eine Auflösung der Gesellschaft zu vermeiden, wird § 727 BGB in der Praxis häufig im Gesellschaftsvertrag dergestalt abbedungen, dass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird (vgl. § 736 BGB).
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