· Fachbeitrag · Gestaltungshinweis
Unternehmensbewertung ‒ Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster
| Das vereinfachte Ertragswertverfahren ( §§ 199 ff. BewG ) ist 2009 zur Bewertung von Einzelunternehmen sowie von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften eingeführt worden und seitdem noch nicht zum Gegenstand grundsätzlicher Entscheidungen des BFH geworden. Zwei FG-Entscheidungen geben dem BFH nun Gelegenheit, den Anwendungsbereich dieses Verfahrens zu konkretisieren. Es geht darum, in welchem Verhältnis das vereinfachte Ertragswertverfahren zu anderen Bewertungsverfahren steht und unter welchen Voraussetzungen das vereinfachte Ertragswertverfahren i. S. d. § 199 Abs. 1 BewG zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. |
1. Der Streitfall vor dem FG Düsseldorf
Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Verfahren ging es um die Bewertung von Anteilen an einer GmbH (§ 97 Abs. 1b BewG), deren beide Gesellschafter im Abstand von etwa vier Jahren verstorben waren (FG Düsseldorf 12.12.18, 4 K 108/18 F; Rev. BFH: II R 5/19). Der Unternehmenszweck bestand vorrangig in der Verwaltung von Kapitalvermögen für fremde Rechnung. Der nach dem Erblasser A verstorbene Gesellschafter B war auch Geschäftsführer der GmbH.
Nach einem von der Ehefrau des A vorgelegten Gutachten war der Wert des Anteils mit einem gegenüber dem vereinfachten Ertragswertverfahren erheblich geringeren Wert anzusetzen. Das Finanzamt wies das Gutachten jedoch zurück, da es nach seiner Auffassung nicht den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Gutachtens, insbesondere nicht denen des IDW S1 entsprach, und wendete stattdessen das vereinfachte Ertragswertverfahren an.
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