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  • · Fachbeitrag · Gestaltungshinweis

    Zinslose oder niedrigverzinsliche Darlehen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Ein vom FG Münster (29.3.12, 3 K 3819/10 Erb, ErbBstg 13, 35 ) entschiedener Sachverhalt hatte die Hoffnung geweckt, der BFH werde in seiner Rechtsprechung etwas großzügiger (Brüggemann, ErbBstg 14, 71 ff.). Leider hat der BFH in seinem Urteil vom 27.11.13 (II R 25/12, ErbBstg 14, 157 ) dieser Hoffnung nicht entsprochen. Der Entscheidung lassen sich aber einige wichtige Hinweise zur Gestaltung von Darlehensverträgen entnehmen, um vielleicht doch eine Schenkung bei Einräumung eines Zinsvorteils zu vermeiden. |

    1. Ausgangssituation

    In der Gewährung eines zinslosen Darlehens ist eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu sehen. Gegenstand der Zuwendung ist die dem Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) gewährte Nutzungsmöglichkeit des Kapitals. Nach § 15 Abs. 1 BewG beträgt der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme 5,5 % der überlassenen Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht.

     

    • Beispiel

    Frau X erhält von ihrem Lebensgefährten L im Mai 02 ein Darlehen von 2 Mio. EUR, das sie zur Tilgung eines Bankdarlehens verwendet und auf Aufforderung des L im Mai 08 zurückzahlt. Der marktübliche Zinssatz für eine Kapitalanlage lag im Zeitraum der Darlehensgewährung unstreitig bei durchschnittlich 2,12 %.

     

    Der BFH geht unter Anwendung des § 15 Abs. 1 BewG im Einklang mit dem FA und dem FG Münster von einem Jahreswert der Zinsen von 110.0000 EUR (5,5 % von 2.000.000 EUR), von einer Laufzeit des Darlehens von sechs Jahren und unter Anwendung eines Kapitalisierungsfaktors von 5,133 für eine sechsjährige Laufzeit (siehe Anlage 9a BewG) von einer Schenkung von 564.630 EUR aus.