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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Niedrig verzinsliche Darlehen und die schenkungsteuerlichen Folgen

    von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster

    | Gemäß § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme zu 5,5 % anzunehmen, wenn kein anderer Wert feststeht. Bei hingegebenen Darlehen mit einem Zinssatz unterhalb von 5,5 % stellt sich daher hinsichtlich des konkret vereinbarten Zinssatzes die Frage, welche Anforderungen an das „Feststehen eines anderen Werts“ zu stellen sind. Kann der Nachweis einer fehlenden Differenz nicht erbracht werden, führt dies grundsätzlich zu einer gemischten Schenkung in Form der Schenkung eines Zinsvorteils. Die schenkungsteuerliche Bereicherung errechnet sich aus der Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus § 15 Abs. 1 BewG ergebenden Zinssatz. Insbesondere bei höheren Darlehensbeträgen und/oder bei Anwendung der Steuerklassen II oder III kann dies zu erheblichen Schenkungsteuerbelastungen führen. |

    1. Sachverhalt

    Der BFH (31.7.24, II R 20/22, Abruf-Nr. 245101) hatte sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, in dem der vereinbarte Zinssatz deutlich unter 5,5 % lag. Anhand der getroffenen Vereinbarungen musste daher geklärt werden, welche Anforderungen an den Nachweis eines anderen Werts i. S. v. § 15 Abs. 1 BewG zu stellen sind und ob diese Anforderungen hinreichend erfüllt waren. Erfreulicherweise hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Problematik weiter konkretisiert und für die Praxis konkrete Hinweise gegeben, wie die Annahme einer schenkungsteuerlichen Bereicherung vermieden werden kann.

     

    Bruder B erhält zum 1.1.04 im Zusammenhang mit der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters von seiner Schwester S ein Darlehen i. H. v. 1.875.768,05 EUR. Für die Darlehenssumme wurde ab dem 1.1.04 ein Zinssatz von 1 % vereinbart. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte mit einer Frist von zwölf Monaten erstmals zum 31.12.07 (also nach vier Jahren) gekündigt werden. Für die Schwester war für den Abschluss des Darlehensvertrags ein Ergänzungspfleger bestellt worden. Dieser stimmte dem Darlehensvertrag zu, die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung wurde am 23.3.05 erteilt.