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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer

    Steuerfalle „Anteilsvereinigung“ ‒ oder der völlig überraschende Grunderwerbsteuerbescheid

    von StB Hans Günter Christoffel, Bornheim

    | Die Regelungen zur Anteilsvereinigung bei der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG und zur Befreiung von der Schenkungsteuer wegen Doppelbelastung nach § 3 Nr. 2 GrEStG stehen in der Praxis „auf Kriegsfuß“. Es kommt immer wieder vor, dass Mandanten, die GmbH-Anteile im Kreis der nahen Angehörigen übertragen, überrascht werden, wenn ihnen plötzlich ein Grunderwerbsteuerbescheid auf den Tisch flattert. Nachfolgend wurde ein solcher Fall zum Anlass genommen, die Probleme bei der Schenkung von Geschäftsanteilen an einer GmbH, die über Grundbesitz verfügt, näher darzustellen. |

    1. Die Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften im Überblick

    Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und wird über Anteile an der Gesellschaft verfügt, kann das schnell unerwartete Steuerfolgen auslösen. Denn Anteilsvereinigungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) bzw. Anteilsübertragungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG) lösen bereits dann Grunderwerbsteuer aus, wenn mindestens 95 % der Anteile unmittelbar oder mittelbar vereinigt oder als solche übertragen werden. Dabei reicht es schon aus, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Kapitalgesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und/oder abhängigen Unternehmen oder Personen vereinigt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG). Dies gilt auch dann, wenn der Anteilsvereinigung kein schuldrechtliches Geschäft vorausgegangen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

     

    • Beispiel

    An der A-GmbH, zu deren Vermögen zwei Grundstücke gehören, waren zunächst die B-GmbH und die C-GmbH zu jeweils 50 % beteiligt. Gesellschafter der B-GmbH waren A und B zu je 1/2, Gesellschafter der C-GmbH D und E zu je 1/2.

     

    In 2019 erwarb A 95 % der bis dahin von der C-GmbH gehaltenen Anteile an der A-GmbH. Damit war er zu 47,5 % (50 % von 95 %) unmittelbar und zu 25 % über die von der B-GmbH gehaltenen Anteile an der A-GmbH mittelbar beteiligt. In 2020 erwirbt A die bisher von B gehaltenen Anteile an der B-GmbH. Durch diesen Erwerb werden 97,5 % der Anteile an der A-GmbH teils unmittelbar und teils mittelbar in der Hand von A vereinigt. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der zum Vermögen der A-GmbH gehörenden Grundstücke zwei GrESt-Fälle vorliegen.