· Fachbeitrag · Güterstandswechsel
Vorsicht vor Querschenkungen und Ertragsteuerbelastungen bei Güterstandswechseln
von StB RA FA Steuerrecht Dr. Thomas Stein, Ulm
| Steuerlich motivierte Güterstandswechsel und Güterstandsschaukeln sind mittlerweile ein häufig genutztes Instrumentarium in der Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, seit der BFH die Güterstandsschaukel mit seiner Entscheidung vom 12.7.05 als zulässig eingestuft hat ( BFH 12.7.05, II R 29/02 ). Diese Vorgänge sind sorgfältig zu planen, um steuerliche Nachteile durch Ertragsteuerbelastungen oder Querschenkungen zu vermeiden. Mit diesen Nebenfolgen und möglichen Reaktionen befasst sich dieser Beitrag. |
1. Herausnahme des Erwerbs aufgrund des Zugewinnausgleichs aus dem Anwendungsbereich der Schenkungsteuer
Eine Herausnahme des Ausgleichs des Zugewinns gem. § 5 ErbStG bei Güterstandswechseln aus den schenkungsteuerpflichtigen Erwerben setzt stets voraus, dass eine wirksam begründete Zugewinnausgleichsforderung besteht. Dies wiederum verlangt danach, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tatsächlich durch einen Ehevertrag beendet und nicht lediglich schuldrechtlich ein „fliegender Zugewinnausgleich“ vereinbart wurde (BFH 28.6.07, II R 12/06, DStRE 07, 1516). Denn erst mit der Beendigung durch notariell beurkundeten Vertrag entsteht die Zugewinnausgleichsforderung zivilrechtlich gem. § 1378 BGB.
Das angestrebte Ziel setzt überdies voraus, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder einem vergleichbaren ausländischen Güterstand verheiratet sind. Dieser Prüfungsschritt unterbleibt bisweilen, auch in Unkenntnis der zivilrechtlichen Voraussetzungen zur Bestimmung des einschlägigen Ehegüterrechts. Schließlich muss zur Nutzung des § 5 ErbStG die Zugewinngemeinschaft oder der vergleichbare ausländische Güterstand (etwa die Schweizer Errungenschaftsbeteiligung; Reich in: von Oertzen/Loose, ErbStG, § 5, Rn. 6) durch Ehevertrag beendet werden.
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