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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    Familienheim über mehrere Flurstücke: Rechtsunsicherheiten im Blick behalten!

    von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

    | Nahezu jeder Erblasser verfügt über ein nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b bzw. 4c ErbStG ganz oder teilweise steuerfreies Familienheim. Dabei kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass sich das Familienheim über mehrere Flurstücke erstreckt. Zum Beispiel, weil zwei benachbarte Flurstücke erworben, aber nur eines davon mit dem Familienheim bebaut und das andere als Hausgarten genutzt wurde. Das Problem: Gilt die Steuerbefreiung in diesem Fall für alle oder nur für das bebaute Flurstück? |

    1. Zwei Begünstigungen für geerbte Familienheime

    Bewohnt der Erblasser eine eigene Immobilie, dann geht das Eigentum im Erbfall auf den Erben über. Die Folge: Der für die Immobilie vom Finanzamt nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Nr. 1 und 157 ff. BewG gesondert festzustellende Grundbesitzwert unterliegt beim Erwerber der Erbschaftsteuer. Es gibt allerdings zwei häufig anwendbare Steuerbefreiungen:

     

    • 1. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bei Erwerb des Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (Verlobte sind nicht begünstigt!)